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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
•
Angebot / Auftrag
• Preise
• Verpackung
• Zahlung
• Lieferzeit
• Eigentumsvorbehalt
• Maßtoleranz
• Korrekturabzüge
• Pläne, technische Unterlagen
• Mängelrügen und Gewährleistungen
• Erfüllungsort
• Abänderung, Teilnichtigkeit
Angebot
/ Auftrag
Angebote sind freibleibend. Sämtliche Aufträge gelten erst dann
als fest angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Wir liefern ausschließlich zu unseren Bedingungen. Gegenteilige
Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn sie
in einem Auftragsbestätigungsschreiben unseres Kunden enthalten sind.
Abweichenden Auftragsbedingungen wird schon jetzt ausdrücklich widersprochen.
Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss
einen solchen Widerspruch erklären. Es gelten auch in diesem Fall
nur unsere Lieferungsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten als angenommen,
wenn unserer Auftragsbestätigung, welche auf diese Lieferungsbedingungen
verweist oder der separaten Übersendung unserer Lieferungsbedingungen
nicht unverzüglich widersprochen wird.
Auf die Rechtsbeziehungen zu unserer Kundschaft findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir bei einem ausländischen
Gericht klagen oder wenn im Einzelfall eine Schiedsabrede getroffen wurde.
Preise
Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung rein netto,
wenn nicht besondere schriftliche Abmachungen vereinbart werden.
Die Preise beruhen auf den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen
Kostenfaktoren insbesondere Rohmaterialpreisen, Löhnen, Steuern,
Frachten und dergleichen. Ändern sich diese in der Zeit zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung, so sind wir berechtigt, unsere Preise
entsprechend den im Lieferungszeitpunkt maßgebenden Kostenfaktoren
anzupassen.
Unsere Preisstellung erfolgt in EUR. Sollte die Preisstellung oder Zahlung
in anderer Währung vereinbart worden sein, so ist bei späterer
Änderung des Verrechnungskurses bei Zahlung derjenige Preis zugrunde
zu legen, der sich aufgrund des Verrechnungskurses am Tage der Lieferung
in EUR ergibt.
Verpackung
Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Zahlung
Zahlungen haben, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb
30 Tagen nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungen
innerhalb von 10 Tagen können 2 % Skonto abgezogen werden.
Bei Zielüberschreitungen werden die jeweiligen Bankzinsen berechnet.
Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber herein.
Sie dürfen keine längere Laufzeit haben als 3 Monate. Gutschrift
für Wechsel und Schecks gilt stets vorbehaltlich des Eingangs und
unbeschadet früherer Fälligkeit des Lieferpreises bei Verzug
des Bestellers. Sie erfolgt mit Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen können. Diskont- und sonstige Spesen
gehen stets zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, bei Eigendiskontierung
die banküblichen Diskontspesen in Rechnung zu stellen.
Vor völliger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen sind
wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Die Geltendmachung irgend
welcher Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber
dem Kaufpreisanspruch ist ausgeschlossen. Für die Berechnung von
Verzugszinsen ist der Tag der Gutschrift bei unserer Bank maßgebend.
Bei Auslandsaufträgen können wir Zahlung gegen unwiderrufliches
Akkreditiv bei unserer Bankverbindung verlangen oder Zahlung „Kassa
gegen Dokumente“.
Hat der Besteller mehrere selbständige Lieferungen erhalten und bleibt
er mit der Zahlung für eine der Lieferungen im Rückstand, so
werden sofort die Rechnungsbeträge für sämtliche Lieferungen
fällig. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet
sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht
auf Stundungen oder auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder
Schecks zur Folge. Sie berechtigen uns auch, ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Des weiteren sind wir berechtigt,
dem Besteller die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu untersagen und diese in unsere Verfügungsgewalt
zu nehmen.
Lieferzeit
Alle Lieferzeiten sind für uns unverbindlich und können nur
als annähernd betrachtet werden. In keinem Fall hat ein vereinbarter
Liefertermin die Bedeutung eines Fixgeschäftes. Die vereinbarte Lieferzeit
beginnt, sofern nicht etwas anderes schriftliches vereinbart ist, mit
dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller etwaigen Ausführungseinzelheiten und Eingang aller
vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Eintritt sämtlicher sonstigen
Voraussetzungen, die der Besteller zu erfüllen hat.
Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind nur Arbeitstage anzurechnen.
Fristgerechte Lieferung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
durch den Besteller voraus. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und
Teillieferungen sind zulässig und sind von dem Besteller abzunehmen.
Nicht rechtzeitiges Eintreffen von Rohstoffen, Farbschwierigkeiten bei
mehrfarbigen Schildern, vom Besteller verlangte Abänderung des Auftrages
und alle Fälle von höherer Gewalt entbinden uns auf jeden Fall
von der Einhaltung der Lieferfrist.
Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten,
so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen,
die mindestens 4 Wochen betragen muss. Wird auch dann nicht bis zum Ablauf
dieser Nachfrist geliefert, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder eines mittelbaren Folge-
oder Drittschadens sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt fällt
das Rücktrittsrecht weg.
Mehr oder Mindermengen bis zu 10 % der getätigten Bestellung geben
dem Besteller kein Recht zu Beanstandungen.
Eigentumsvorbehalt
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung
sämtlicher Verpflichtungen des Bestellers unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt
gilt insbesondere auch zur Sicherung aller Forderungen, die im Zusammenhang
mit der Ausführung der Bestellung entstehen, so für verauslagte
Transportkosten, spätere Reparaturen und dergleichen. Das Eigentum
geht auf jeden Fall erst dann auf den Besteller über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung
getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Lieferpreis für bestimmte,
vom Besteller bezeichnete Gegenstände bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Be- und Verarbeitung darf nur im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes
erfolgen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt in jedem Falle für uns,
ohne dass wir uns verpflichten und ohne dass unser Eigentum hierdurch
untergeht. Verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen
Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis
des Wertes aller zur verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er
bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an uns
ab, gleich viel, ob er die Ware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen
mit anderen Leistungen oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert.
Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, verarbeitet
oder unverarbeitet, zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren,
so gilt die Abtretung des Anspruches an uns nur in Höhe des Wertes
unserer mitverarbeiteten Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient
nur zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften
Vorbehaltsware. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehenden
Abschnittes auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist
zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung
ermächtigt; diese Ermächtigung kann jederzeit von uns widerrufen
werden, wobei unsere Einziehungsbefugnis grundsätzlich von der Einziehungsermächtigung
des Bestellers unberührt bleibt. Wir werden aber selbst die Forderung
nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller
uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern
die Abtretung offenzulegen.
Wir sind gehalten, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe,
dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis
eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu
erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
Maßtoleranz
Maßtoleranzen liegen innerhalb ± 0,4 mm.
Korrekturabzüge
Korrekturabzüge werden jedem Besteller vor Anfertigung des Auftrages
zugesandt. Dieselben sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler
zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzusenden.
Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich
aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Wird die Zusendung des Korrekturabzuges vom Besteller aus nicht gewünscht,
übernehmen wir keine Haftung.
Für die Richtigkeit der Ausführung von Teilen, für die
uns Filme und Reinzeichnungen zur Verfügung gestellt werden, übernehmen
wir keine Garantie.
Pläne,
technische Unterlagen
Die zum Lieferangebot gehörenden und von uns zu erstellenden Druckunterlagen,
wie Zeichnungen, Filme und dergleichen, dienen nur zur Fertigung. Sie
bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
Das Eigentum des Bestellers (Zeichnungen, Pausen, Klischees etc.) wird
von uns mit gebotener kaufmännischer Sorgfalt behandelt und auf Verlangen
nach Erledigung der Bestellung auf Kosten des Kunden zurückgesandt.
Für abhanden gekommene Stücke wird jedoch keine Haftung übernommen.
Werkzeuge, bei denen der Besteller einen Werkzeugkostenanteil trägt,
bleiben entschädigungslos unser Eigentum.
Mängelrügen
und Gewährleistungen
Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Ausführung. Mangelrügen sind unverzüglich, spätestens
aber 2 Wochen nach Auslieferung schriftlich und unter Beifügung je
eines Musters für die reklamierten Mängel sowie unter Angabe
von Lieferschein- und Packzetteldaten anzuzeigen. Ohne diese Muster und
nach Ablauf dieser Frist können wir keine Reklamationen anerkennen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich, spätestens
aber 2 Wochen nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Nach Ablauf von
6 Monaten, vom Tage der Auslieferung an gerechnet, kann der Besteller
auf keinen Fall mit Mängelrügen gehört werden.
Beanstandete Stücke sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden.
Berechtigte Mängel werden von uns kostenlos in der Weise beseitigt,
dass wir alle nachweislich durch Mängel am Material oder durch falsche
Ausführung unbrauchbar gewordenen Teile, die wieder unser Eigentum
werden, unentgeltlich ersetzen. Über die Ersatzlieferung hinausgehende
Aufwendungen, ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz
irgend welcher Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Wiedererstattung
der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung
der fehlerhaften Stücke dem Besteller erwachsenen Kosten, sind ausgeschlossen.
Bei Weitergabe der Bestellung an Unterlieferanten beschränkt sich
unsere Haftung der Art und dem Umfange nach auf die mit dem Unterlieferer
vereinbarten Bedingungen.
Mängel, die durch normale Abnutzung, übermäßige Beanspruchung
oder unsachgemäße Bedienung entstanden sind, desgleichen Mängel,
die auf Anordnungen des Bestellers, gegen welche wir Einwendungen erhoben
haben, oder auf Verwendung von Materialien des Bestellers zurückzuführen
sind, fallen nicht unter die Gewährleistung. Geringfügige Farbabweichungen
vom Original bzw. der Farbvorschriften gelten nicht als berechtigter Grund
für eine Mängelrüge.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich
Lahr (Schwarzwald). Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln
und Schecks. Gerichtsstand ist entweder das Amtsgericht Lahr (Schwarzwald)
oder das Landgericht Offenburg.
Abänderung,
Teilnichtigkeit
Abänderungen oder Ergänzungen von diesen Lieferungsbedingungen
oder von den vereinbarten Bedingungen im Einzelfall bedürfen auf
jeden Fall zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Ist ein Teil dieser Lieferungsbedingungen oder unserer Vereinbarungen
mit dem Kunden im Einzelfall nichtig oder sonst wie rechtsunwirksam, so
wird die Gültigkeit im übrigen nicht berührt.
AGB's als PDF-Datei
AGB's (70.0 KB)
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